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AGB

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der
Hommel & Seitz GmbH

(Stand 01. Dezember 2022)

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Die nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Aufträge, Lieferungen und sonstige Leistungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Auftraggeber, sowie für zukünftige an ihn zu erbringende Lieferungen und sonstige Leistungen. Es gelten nur diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen wird widersprochen. 

I. Vertragsabschluß
1. Bestellungen, Vertragsänderungen und Ergänzungen, sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Telefonisch oder in anderer Form erteilte Bestellungen gelten als angenommen, wenn die Versendung oder Aushändigung der Ware und Rechnung erfolgt. 

2. Alle Angebote sind freibleibend. Die in Angebotserklärungen, Katalogen, Prospekten, Preislisten, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen enthaltenen Angaben über Maße, Gewichte, Leistungsvermögen und dergleichen sind nur annähernd maßgeblich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. 

II. Preise
1. Unsere Listenpreise sind freibleibend. Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, gelten die am Eingangstag der Bestellung gültigen Preise in Euro je Stück oder entsprechend der angegebenen Mengeneinheit, zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. 

2. Gesondert berechnet wird der jeweils gültige Legierungszuschlag (LZ) auf Schneidwerkzeuge und marktabhängige Zuschläge für Rohstoffe zu den jeweiligen Tagespreisen. Ebenso werden über den Kaufpreis hinausgehende Leistungen, sowie zusätzlich vereinbarte Arbeiten gesondert in Rechnung gestellt. 

3. Die Lieferung erfolgt frei Haus, bzw. frei Empfangsort/-station bei Speditions-/Bahnfracht jeweils einschl. Verpackung. Ausgenommen sind Kleinaufträge, schwer-sperrige, bzw. gewichts-intensive Güter oder vom Auftraggeber gewünschte Kurierleistungen. Für Kleinaufträge unter Euro 150,-Netto-Warenwert wird ein Kostenanteil von Euro 8,50 zzgl. MWSt. für Porto und Verpackung und für Aufträge unter Euro 50,- wird ein Kostenanteil für Bearbeitung, Porto und Verpackung im Wert von Euro 9,90 berechnet. Schwersperrige und gewichtsintensive Güter mit Original- und Spezialverpackungen sind im Katalog mit „F“ gekennzeichnet. Hier gilt Lieferung ab Werk, unfrei, ausschl. Verpackung. 

4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise zu verrechnen. Ändert sich die Währungsparität des Euro zwischen Vertragsabschluß und Fakturierung um mehr als 3 % gegenüber den Währungen der wesentlichen Lieferländer, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Veränderung dem Auftraggeber voll weiter zu verrechnen, wobei ein Rücktrittsrecht in diesem Falle ausgeschlossen ist. 

III. Zahlung
1. Soweit nicht anders vereinbart ist, lauten die Zahlungsbedingungen ­ innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder ­ innerhalb 20 Tagen nach Rechnungsdatum netto. Bei Teilnahme am Lastschriftverfahren werden 3 % Skonto vereinbart. Bei Maschinen, Sonderwerkzeugen, Reparaturen und dergleichen erfolgt die Zahlung nach Vereinbarung. 

2. Das Zurückhalten von Zahlungen, sowie die Aufrechnung etwaiger vom Auftragnehmer wider-sprochener Gegenansprüche sind nicht zulässig. 

3. Diskontfähige Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung angenommen.
Diskont- und Wechselspesen sind grundsätzlich vom Auftraggeber zu übernehmen.


4. Bei verspäteter oder gestundeter Zahlung werden bankübliche Zinsen berechnet. Des weiteren werden Skonti hinfällig und Zahlungen sofort fällig, wenn ein Zahlungsverzug für eine andere Lieferung oder Leistung vorliegt. Dies gilt auch bei einem außergerichtlichen Vergleichs- oder einem gerichtlichen Insolvenzverfahren ab dem Zeitpunkt der Beantragung. 


5. Werden dem Auftragnehmer nach dem jeweiligen Vertragsabschluß Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers mindern, so werden alle Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer sofort fällig, ohne Rücksicht auf die Laufzeit angenommener Wechsel. Der Auftragnehmer ist außerdem berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten auszuführen. Nach einer angemessenen Nachfrist kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz verlangen. 


IV. Lieferung
1. Die Lieferung, der im Katalog angeführten Artikel erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung ab Lager. 

2. Alle Lieferzeit-Angaben sind unverbindliche Richtwerte und setzen die Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers voraus. Lieferfristen und Termine sind nur bei schriftlicher Vereinbarung möglich. Die Lieferfristen und Termine beziehen sich dann auf den Zeitpunkt der Absendung, bzw. Mitteilung der Versandbereitschaft und beginnen mit Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags, der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. 

3. Lieferverzug tritt nicht ein, solange der Auftraggeber mit einer Verbindlichkeit in Verzug ist. 

4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, insbesondere bei größeren Aufträgen, Teillieferungen in einem zumutbaren Umfang vorzunehmen. Werden Sonderwerkzeuge in Auftrag gegeben, so darf die Bestellmenge um ca. 10 %, mindestens jedoch um 2 Stück, über- oder unterschritten werden. Berechnet wird in solchen Fällen die Liefermenge. 

5. Im Falle höherer Gewalt, bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, Transport- und Betriebsstörungen jeder Art sowie beim Eintritt unvorher-gesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Auftragnehmers liegen, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Sub-Auftragnehmern eintreten. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, wird der Auftrag-nehmer von der Lieferverpflichtung entbunden. 

 
6. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen verspäteter Lieferung oder wegen Nicht-lieferung sind sofern sie außerhalb des gesetzlichen Rahmens liegen, in jedem Falle ausgeschlossen.

7. Verzögert sich die Lieferung auf Wunsch des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer be-rechtigt, Ersatz des entstandenen Schadens einschl. etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in diesem Fall zum Zeitpunkt des Annahmeverzugs auf den Auftraggeber über. Nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist ist der Auftragnehmer berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit verlängerter Frist zu beliefern. 
 

V. Gefahrübergang und Entgegennahme
1. Die Ware wird auf Gefahr des Auftraggebers geliefert und geht spätestens mit dem Absenden der Lieferteile auf ihn über, auch wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen wie Versandkosten oder Inbetriebnahme übernommen hat. 


2. Versandweg und ­mittel sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, der Wahl des Auftrag-nehmers überlassen. Eine Versicherung gegen Transportschäden erfolgt in jedem Fall nur auf Anordnung und Kosten des Auftraggebers.

3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftrag-geber unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII. entgegenzunehmen. 

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Auftragnehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurde und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Pfändung, Zwangsvollstreckung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benach-richtigen. 


2. Als Zahlung gilt der Eingang des Gegenwertes beim Auftragnehmer. Bei Scheck- bzw. Wechsel-zahlung bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung dieser Verbindlichkeiten durch den Auftraggeber bestehen. 


3. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber wird stets für den Auftragnehmer vorgenommen, ohne dass für letzteren daraus Verpflichtungen entstehen, und bleibt Eigentum des Auftragnehmers. Dies gilt auch, wenn die Vorbehaltsware zu einem neuen Gegenstand verarbeitet wird. 


4. Die Vorbehaltsware ist auch, soweit sie mit anderen Gegenständen des Auftraggebers oder Dritten verbunden ist, in der Regel eine selbständige abnehmbare und damit sonderrechtsfähige Einrichtung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Auftraggeber nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder geht hierdurch eine Sonderrechtsfähigkeit verloren, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Auftragnehmer. Für das Miteigentum des Auftragnehmers gilt im übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand. 


5. Der Auftraggeber ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung und Sicherungsübereignung, sind dem Auftraggeber nicht gestattet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern, wenn die Vorbehaltsware vom Dritterwerber (Abnehmer) nicht sofort bezahlt wird. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungsverzug des Auftraggebers. 


6. Der Auftraggeber tritt dem Auftragnehmer bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Es ist dem Auftraggeber untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche die Rechte des Auftragnehmers in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen. Der Auftraggeber darf insbesondere keine Vereinbarung eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an den Auftragnehmer zunichte macht oder beeinträchtigt. Zur Einziehung der an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Auftragnehmer kann verlangen, dass der Auftraggeber ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen weiterverkauft, die dem Auftragnehmer nicht gehören, so gilt die Forderung des Auftraggebers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. 


7. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmers auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. 

8. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebers gegen Diebstahl, Maschinen-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst eine entsprechende Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. 


VII. Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Auftragnehmer unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt VIII. 4. wie folgt: 

1. Offensichtliche Mängel hinsichtlich Qualität, Beschaffenheit und Menge der Lieferung sind vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Frist von 8 Tagen ab Anlieferung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Lieferung als vertragsgemäß angenommen. 

2. Soweit ein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel die Kaufsache innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang unbrauchbar macht oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt, ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung der schadhaften Teile berechtigt und verpflichtet. Das Feststellen solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers. Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. 

3. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Auftragnehmer der Fremderzeugnisse zustehen. 

4. Das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen zum Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist.
 

5. Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, die aus den nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austausch-Werkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind.
 

6. Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, hat der Auftraggeber das Recht den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

7. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten des Ersatzstücks, die Versandkosten sowie die angemessenen Kosten des Ein- und Ausbaus und, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. 

8. Der Auftragnehmer haftet nicht für Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, die vom Auftraggeber oder Dritten unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers vorgenommen wurden.

9. Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind außerhalb gesetzlicher Regelungen ausgeschlossen 

VIII. Rücktritt, Wandlung und sonstige Haftung des Auftragnehmers
1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Auftragnehmer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. 

2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnitts IV. der Lieferbedingungen vor, und gewährt der Auftraggeber dem in Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessenen Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehnt, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt. 

3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. 

4. Der Auftraggeber hat ferner ein Recht auf Rückgängigmachung des Vertrags, wenn der Auftrag-nehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Recht des Auftraggebers auf Rückgängigmachung des Vertrags besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Auftragnehmer, wobei für die Zeit der einwandfreien Benutzbarkeit des Liefergegenstandes vom Auftraggeber ein entsprechendes Benützungsentgelt zu bezahlen ist. 

4.  Wird die Vorbehaltsware allein oder zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, und zwar gleichgültig, ob ohne oder nach Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so tritt der Besteller schon jetzt seine Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungswerts unserer Vorbehaltsware an uns ab. Diese Abtretung nehmen wir an.

5. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.

6. Eine Rücksendung von Ware durch den Auftraggeber ist nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.

IX. Geheimhaltung
1. Falls nichts anderes vereinbart wurde, gelten die vom Auftraggeber unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich. 

2. Die Daten der Geschäftspartner dürfen für eigene Zwecke in gesetzlich zulässiger Weise gespeichert und verwertet werden. 

X. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen. Für eventuelle Streitigkeiten gilt die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers A-1230 Wien als vereinbart. Es gilt österreichisches Recht. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingung oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen aus welchem Grund auch immer, unwirksam sein oder werden, so wird hievon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame oder fehlende Klauseln sind durch wirksame Klauseln zu ersetzen, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen. 


3. Mit Erscheinen dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen werden alle seither angewandten unwirksam.

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